Darf der Vermieter ein Katzennetz auf dem Balkon verbieten? Leider ja – zumindest, wenn’s nach einem Urteil des Amtsgerichts München geht. Konventionell streiten die Mietvertragsparteien wie Hund und Katz – nun gar, wenn’s etwa Tierhaltung geht. Für den Mieter ist ein Stubentiger ein gleichwertiges Familienmitglied und für den Vermieter eine kleine Zerstörungsmaschine: weder Teppiche noch Tapeten oder Vorhänge sind angeblich vor ihm sicher. Dabei stellt sich die frage, ob sich ein Mieter – trotz anderslautender Vertragsklausel – eine Samtpfote zulegen darf, ohne zuvor beim Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung einzuholen? Beseitigung von Katzen und Katzennetz? Nach ihrem Einzug in eine 40 m² große 1,5-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss legte sich eine Frau zwei kleine Hauskatzen zu und brachte am Balkon ein Katzennetz an, um ihre Fellnasen vor einem Sturz zu bewahren. Besser als ein Katzennetz ist aber immer noch ein Fenstergitter für Katzen. Zwar existierte eine Mietvertragsklausel, wonach die Haltung von Kleintieren erlaubt wird, die Tierhaltung in den übrigen Fällen jedoch der Einwilligung der Vermieter bedarf.

Die Mieterin hielt Katzen jedoch für Kleintiere und informierte ihre Vermieter daher nicht übern tierischen Familienzuwachs. Die reagierten allerdings allergisch auf die Kätzchen sowie das Netz am Balkon – und forderten gerichtlich deren Beseitigung. Schließlich habe die Katzenfreundin vor Anschaffung der Stubentiger nicht ihre Zustimmung eingeholt; ferner sei die Hausfassade dank des Netzes sehr unansehnlich geworden und motiviere andere Tierhalter im Haus, ebenfalls ein Katzennetz anzubringen. Das Amtsgericht (AG) München entschied: Die Katzen dürfen bleiben, aber das Katzennetz muss weg! Die Mieterin hat nicht gegen den Mietvertrag verstoßen, als sie ohne vorherige Zustimmung der Vermieter zwei kleine Kätzchen erwarb. Zwar sind Katzen keine Kleintiere, die in Käfigen o. Ä. Wohnung herum. Ferner war die entsprechende Klausel im Mietvertrag wirksam – schließlich wird damit weder die Kleintierhaltung noch die Haltung anderer Tiere generell verboten. Der Vermieter behält sich lediglich das Recht vor, sich in einzelnen Fällen für oder gegen eine Tierhaltung zu entscheiden. Entgegen dem Wortlaut der Vertragsklausel musste die Katzenfreundin bei den Vermietern aber keine vorherige Zustimmung zur Tierhaltung einholen.

Sie müssen alle beide Stubentiger vielmehr dulden. Fürt Gericht gehörte die Haltung zweier Stubentiger nämlich noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Vorliegend verließen die Tiere die Räumlichkeiten nicht – so war eine Belästigung von Nachbarn oder anderen Personen ausgeschlossen. Auch die Größe der Wohnung sprach nicht gegen eine Katzenhaltung. Zwar wurden in der relativ kleinen Wohnung gleich zwei Fellnasen gehalten. Das Gericht ging dennoch von einer artgerechten Haltung aus. Erstens waren beide Kätzchen klein und zweitens ist eine reine Wohnungshaltung von Samtpfoten durchaus üblich. Letztendlich befürwortete das AG die Haltung zweier Stubentiger – konnten sie doch so jederzeit miteinander spielen. Ferner war unsichtbar, dass die Tiere die Wohnung beschädigten oder verunreinigten. Allerdings musste die Mieterin das Katzennetz aufm Balkon entfernen. Denn es war deutlich wahrnehmbar und führte zu der optischen Beeinträchtigung der Hausfassade. Weiterhin bestand die Gefahr eines Nachahmungseffekts – auch andere Katzenfreunde im Haus könnten auf die glorreiche Idee kommen, ein Netz am Balkon anzubringen. Das wiederum würde zu einer vergitterten Balkonfront führen, die nach Ansicht des AG „sehr unattraktiv wirkt“. Als Alternative könnte die Mieterin ihre Katzen nur auf den Balkon lassen, wenn sie mit Sitz in ist und ihre Vierbeiner beaufsichtigen kann.